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Unfall-Versicherung

Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung.

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Mitwirkungsanteil und Medikamentenausschlussklausel in der privaten Unfallversicherung

Welche Auswirkungen hat ein Medikamenteneinfluss und der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung?

Mitwirkungsanteil und Medikamentenausschlussklausel in der privaten Unfallversicherung

Erfahren Sie, unter welchen Umständen Leistungen reduziert oder nicht gewährt werden können, einschließlich der neuesten Rechtsprechung und praktischer Ratschläge.

Eine private Unfallversicherung zielt darauf ab, finanzielle Absicherung zu gewährleisten, falls es zu einer Invalidität oder zum Tod aufgrund eines Unfalls kommt. Oftmals ist es in der Praxis nicht allein das Ereignis selbst, sondern insbesondere die Details in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), die maßgeblich sind. Zwei Bereiche, in denen Konflikte besonders häufig auftreten können, sind:

  • Einschränkungen bezüglich der Leistung aufgrund von Medikamenteneinflüssen (z. B. vermindertes Bewusstsein, beeinträchtigte Reaktionen, Interaktionen)
  • Die Beteiligung an der Gesundheitsschädigung wird gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen dazu beitragen.

Beide Prozesse können signifikante Folgen haben, die von einer teilweisen Reduzierung bis zur kompletten Ablehnung der Leistung reichen, je nach den spezifischen Bedingungen und der medizinischen Beurteilung.

Medikamenteneinfluss in der Unfallversicherung: Wann wird es kritisch?

Viele Anbieter von Unfallversicherungen regeln Risiken im Zusammenhang mit Medikamenten nicht durch eine einzige "Medikamentenklausel", sondern durch verschiedene Maßnahmen, wie zum Beispiel:

  • Nicht inbegriffen sind Bewusstseinsstörungen wie Ohnmacht, Schwindel oder Benommenheit.
  • Ausnahmen im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen (manchmal mit bestimmten Promillegrenzen; Medikamente werden je nach Versicherungstarif separat betrachtet).
  • Einfluss von Krankheiten/Leiden (wenn die Einnahme von Medikamenten aufgrund einer Krankheit erfolgt und die Folgen eines Unfalls beeinflusst)

Es ist wichtig, die Unterscheidung zu treffen:

Arzneimittel haben die Möglichkeit, entweder den Unfall zu verursachen (Unfallhergang) oder die Folgen des Unfalls zu verschlimmern (Schadensausmaß/Verlauf). In diesem Bereich zeigt sich oft ein deutlicher Unterschied in Bezug auf Versicherungsrecht.

  1. Eine gängige und erste Streitfrage bei Meinungsverschiedenheiten lautet: "Handelte es sich wirklich um einen versicherten Unfall?" 
    Der Versicherer überprüft, ob zum Beispiel der Sturz (Unfall) vor allem aufgrund einer Beeinträchtigung des Bewusstseins oder von Reaktionen des Bewusstseins stattgefunden hat. Unter gewissen Bedingungen könnte dies dazu führen, dass die Leistung nicht erbracht wird. Die Wirksamkeit einer Leistungsablehnung ist stark von der Formulierung der Klausel und den medizinischen Nachweisen abhängig, wie zum Beispiel den Arzt- oder Polizeiakten, den Notarztprotokollen, den Berichten aus dem Krankenhaus, den toxikologischen Untersuchungen und den Medikationsplänen.

  2. Typische Streitfrage: Ist der Unfall versichert, kann aufgrund bestimmter Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen die Leistung gekürzt werden?
    Oft führt die Beteiligung von Krankheiten oder Gebrechen ab einem bestimmten Schwellenwert (meist 25 %, vor allem bei älteren Tarifen) zu einer Kürzung. Gerade in diesem Bereich ist die gegenwärtige Rechtsprechung wieder ein Beweis, wie wichtig der Verzicht auf eine Mitwirkung oder Anrechnung Krankheiten oder Gebrechen ist.

Mitwirkungsanteil: Was bedeutet das konkret?

Der Mitwirkungsanteil ist kein „Nebenkriegsschauplatz“, sondern in vielen Leistungsfällen das zentrale Kürzungsinstrument. Vereinfacht gesagt: Wenn eine unfallfremde Krankheit oder ein Gebrechen mitursächlich dafür ist, wie schwer der Schaden ausfällt oder wie er verläuft, darf der Versicherer die Leistung anteilig kürzen – sofern die vertragliche Schwelle erreicht ist (häufig: mindestens 25 %).

Was zählen Gerichte als „Krankheit“ oder „Gebrechen“?

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschreibt eine Krankheit als regelwidrigen Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf; ein Gebrechen als dauerhaften abnormen Zustand, der normale Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. 

Wie wird „Mitwirkung“ verstanden?

Mitwirkung liegt vor, wenn Unfallereignis und Vorerkrankung/Disposition zusammen die Gesundheitsschädigung oder deren Folgen beeinflussen – und nicht eine Ursache allein das Ergebnis herbeigeführt hat. Das kann auch die Heilung, Entwicklung oder Verschlimmerung betreffen.

Aktuelle Leitentscheidung: BGH zu Medikamenten und Mitwirkungsanteil (03.12.2025 – IV ZR 185/24)

BGH Urteil vom 03.12.2025 – IV ZR 185/24BGH

Wenn die Unfallfolgen durch eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medikamenten verschärft werden, hat der BGH in einer sehr praxisrelevanten Entscheidung klargestellt, dass der Mitwirkungsanteil auch dann greifen kann.

Hauptaussage:

Der Versicherer kann die Medikamenteneinnahme nach der Mitwirkungsklausel kürzen, wenn die Ursache eine bedingungsgemäße Krankheit ist und diese (auch mittelbar) die Gesundheitsschädigung oder deren Folgen beeinträchtigt. Der BGH hebt hervor, dass die Klausel keine Beschränkung auf die bloße „unmittelbare“ Beteiligung vorsieht.

Was (vereinfacht) geschah:

Aufgrund eines Sturzes erlitt ein Versicherte eine Kopfverletzung, der später an einer Hirnblutung verstarb. Aufgrund seiner Gerinnungsstörung (Faktor-V-Leiden) nahm er geplanterweise Blutverdünnungsmittel ein. Aufgrund einer Mitwirkung hat der Versicherer die Todesfallleistung um 30 % gekürzt. Die Kürzungen wurden vom Gericht bestätigt.

Wieso ist es denn so wichtig?

„Die Medikamente waren verordnet – das kann doch nicht zulasten des Versicherten gehen“, wird in der Praxis oft argumentiert. Eine Kürzung kann zulässig sein, so der BGH: „Wichtig ist, warum die Medikamente genommen wurden (Krankheit) und ob diese Konstellation die Unfallfolgen beeinflusst hat.“

Abgrenzung: OLG Köln zu Blutverdünnern – und warum die Details zählen

Bereits zuvor hatte das OLG Köln in einem anderen Kontext argumentiert, dass eine Blutverdünnung im Rahmen einer Therapie nicht ohne Weiteres als „Gebrechen“ zu werten sei.

Der BGH hat in der Entscheidung von 2025 jedoch deutlich gemacht, dass es bei der Mitwirkung nicht auf eine „unmittelbare“ Verursachung ankommt – und dass bei einer zugrunde liegenden Krankheit die Mitwirkungsklausel gerade greifen kann.

Merke: Schon kleine Unterschiede in

  • der Formulierung Ihrer AUB,
  • der medizinischen Ausgangslage,
  • und der gutachterlichen Herleitung
    können die Richtung des Falls ändern.

Praktische Folgen für Versicherte: Wo liegen die größten Risiken?

Welche sind die bedeutendsten Gefahren und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Leistungsprüfung?

  1. Es entstehen üblicherweise Schwierigkeiten, wenn Krankheiten oder Gebrechen einen Anteil von 25 % oder mehr ausmachen. Häufig wird eine Reduzierung der Leistung ab einem bestimmten Prozentsatz (normalerweise 25 %) vorgesehen. Sobald diese Schwelle erreicht ist, besteht die Möglichkeit, dass die Leistung stark nachlässt, bis hin zur vollständigen Ablehnung der Leistung (z. B. im Falle einer Unfallrente). Bei einer hohen Grundsumme für Invalidität können schnell sehr hohe Geldbeträge entstehen.

  2. Nicht allein die medizinischen Gutachten sind ausschlaggebend, sondern auch die Frage, die dem Gutachter gestellt wird. Oftmals spielt in der Praxis der Anteil von Vorerkrankungen und Gebrechen eine entscheidende Rolle, und dies kann je nach Expertise variieren. Im besagten Fall vor dem BGH verließ sich die Versicherung zunächst auf ein Privatgutachten und später auf ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten.

  3. Es besteht die Gefahr, dass die Einnahme von Medikamenten das Risiko bei der Prüfung verdoppeln kann. Zum einen während der Untersuchung des Unfallablaufs (Ausschluss aufgrund von Bewusstseinsstörungen oder eingeschränkten Reaktionen) und zum anderen im Hinblick auf die Folgen des Unfalls (Berücksichtigung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen).

Was Sie tun können: Prüfung, Privatgutachten, Beratung vor Abschluss

Damit Sie im Leistungsfall nicht von Kürzungen oder Ausschlüssen überrascht werden, bieten wir drei sinnvolle Wege an – je nachdem, wo Sie gerade stehen:

1) Bestehende Unfallversicherung prüfen lassen (Bedingungs-Check)

Wir prüfen Ihr aktuelles Bedingungswerk insbesondere auf:

  • Mitwirkungsklausel (Schwellen, Berechnungslogik, Formulierungen)
  • Regelungen zu Bewusstseinsstörungen, Medikamenten, Alkohol, Wechselwirkungen
  • Definitionen von Unfall, Gesundheitsschädigung, Invalidität, Fristen und Nachweise
  • mögliche „Stolperstellen“ in der Leistungsabwicklung

2) Privatgutachten anfordern (wenn es bereits Streit gibt)

Wenn ein Versicherer kürzt oder ablehnt, kann ein unabhängiges Privatgutachten helfen, medizinische Kausalität und Quote fachlich sauber einzuordnen – insbesondere, wenn das Versicherergutachten aus Ihrer Sicht zu einseitig ist. (Wichtig: Ein Privatgutachten ersetzt keine gerichtliche Beweisaufnahme, kann aber die Position erheblich stärken und die Argumentation strukturieren.)

3) Beratung vor Vertragsschluss (Tarif- und Leistungsdesign)

Gerade bei bestehenden Vorerkrankungen, Dauermedikation oder erhöhtem Risiko lohnt es sich, die Unfallversicherung vor Abschluss so zu gestalten, dass

  • Bedingungen transparent sind,
  • Leistungsvoraussetzungen realistisch erfüllbar bleiben,
  • und problematische Ausschlusslogiken erkannt werden.

Wir können Ihnen außerdem qualitativ starke Tarife vermitteln, die wir fachlich vertreten können – inklusive nachvollziehbarer Begründung, warum ein Tarif zu Ihrem Bedarf passt (nicht nur über den Preis, sondern über Bedingungen, Leistungstiefe und Leistungsabwicklung).

Zusammenfassung:

Entscheidend ist nicht nur der Unfall selbst, sondern auch die Umstände, die medizinische Versorgung und der Nachweis. Im Falle eines Ernstfalls entscheidet oft die Beantwortung von zwei Fragen darüber, ob eine Unfallversicherung Zahlungen leistet, kürzt oder ablehnt. Hier die zwei Fragen:

  • Ist der Unfallhergang aufgrund des Einflusses von Medikamenten versicherungsrechtlich problematisch geworden?
  • Haben Krankheiten oder gesundheitliche Probleme (einschließlich der Einnahme von Medikamenten oder Therapien) zu den Folgen des Unfalls beigetragen, und in welchem Maße?

Die Entscheidung des BGH vom 3. Dezember 2025 (IV ZR 185/24) verdeutlicht, dass durch die Einnahme von Medikamenten aufgrund bestehender Krankheiten es zu einer Kürzung der Leistung führen kann, sofern die Versicherungsbedingungen entsprechend festgelegt sind.

Ein kleiner aber feiner rechtlicher Hinweis

Diese Information ist allgemeiner Natur und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Bewertung wird immer durch Ihren Vertrag (AUB), den spezifischen Unfall und die medizinische Einschätzung bestimmt. Sie können uns aber gerne kontaktieren und zu bestehende Versicherungen kostenlos befragen, sofern Sie Verbraucher und kein Vermittler sind und Fragen zu einem Neuabschluss haben.


Wie wird ein Vorschaden bei einem Unfall angerechnet?

Recht Justiza 02 hbWie wird ein Vorschaden bei einem Unfall angerechnet?

Besonders nachteilig kann bei einem Schadenanspruch die Anrechnung von einem Vorschaden bedeuten. Besonders wenn der Versicherer behauptet, dass die Unfallfolgen bei der versicherten Person aufgrund bestehender Vorerkrankungen so schlimm ausfallen. Grundsätzlich besteht erst einmal Versicherungsschutz, OLG Karlsruhe (30.12.16, 12 u 97/16), aber es kann Abzüge beim Invaliditätsgrad durch eine bereits bestehende Invalidität oder aufgrund eines mitwirkenden Gebrechens geben. Es ist also auch zu klären, ab wann liegt ein Gebrechen vor, wie wird eine Vorinvalidität bestimmt, wie hoch spielt eventuell der Mitwirkungsanteil eine Rolle und was ist laut Vertrag wirklich versichert und ausgeschlossen?

Beispiel:
Der Versicherte (62 Jahre) stürzte auf seine rechte Schulter, mit der Folge einer Komplettruptur der Rotatorenmanschette. Neben den ärztliche Behandlungen folgten auch Operation. Der Versicherer reduzierte aufgrund des Rechtstreits mit dem Urteil des OLG Karlsruhe die Entschädigung um 45%, von 20.000 Euro auf 11.000 Euro. Grund: Die Schulterbeschwerden sind nicht unfallbedingt, denn eine Rotatorenmanschetten­Veränderung bleibe häufig symptomlos („stumm“). Auch wenn erst durch einen Unfall dies erkennbar wird, kann man nicht den Zeitpunkt feststellen, wann die Komplettruptur der Rotatorenmanschette genau entstand.

Der Versicherte hatte zwar eine unfallbedingte Invalidität nachgewiesen, aber wenn gesundheitliche Beschwerden erstmals nach einem Unfall auftreten, kann seitens des Versicherers vermutet werden, dass der Unfall auch (mit) ursächlich ist. Die Vermutung ist insofern berechtigt, denn sie wäre nicht gegeben, wenn man festgestellt hätte, dass der Versicherte auch ohne den Unfall an denselben Beschwerden leiden würde. Der eingesetzte Sachverständige ging „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von einer Unfallkausalität aus. In der weiteren Prüfung stellte ein neuer Gutachter fest, dass die Schulterprellung nichts weiter als ein „letzten Tropfen“ sei und zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen auslöste.

Der Gutachter bestimmte den Invaliditätsgrad nach dem European Disability Scale (Kriterien für Schulterschäden) auf 11 bis 12 Prozent. Da dieser Grad nicht insgesamt unfallbedingt war, sondern aufgrund des Vorschadens nur zu 40 Prozent (mehr als alterstypische Maß überschritten), wurde die Anspruchshöhe vom Gericht wie folgt berechnet:

Grundsumme 250.000 EUR x 11 Prozent = 27.500 EUR - 40 prozentiger unfallbedingter Abzug = 11.000 EUR.

Hinweis:
Ist das Schultergelenk in der Gliedertaxe nicht (z.B. nur Arm) enthalten, ist der Invaliditätsgrad nach den Regeln der Invaliditätsbestimmung für andere Körperteile zu ermitteln.

Fazit:
Der Fall verdeutlicht sehr, dass mit zunehmendem Alter degenerative Erkrankungen oder Verschleißerscheinungen eine Rolle in der Mitwirkung der Invaliditätsbestimmung spielen. Der Versicherte muss dabei nicht zwingend Beschwerden oder Schmerzen haben, denn sie können symptomlos bzw. „stumm“ sein, werden aber in der Regel von Ärzten dokumentiert. Bei einem Leistungsprozess kann es daher sinnvoll sein, was beim Arzt eventuell dokumentiert wurde. Es ist also entscheidend, ob erst der Unfall dazu führte, dass zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten (dies muss nicht vollständig nachgewiesen werden). Der BGH bestätigt in seinem Urteil am 19.10.16 (IV ZR 521/14): „Es genügt, dass es nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass der Unfall mitgewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn die durch den Unfall auf den Körper einwirkenden Kräfte gering waren und erstmals Beschwerden auslösen, nachdem die Erkrankung zuvor „klinisch stumm“ verlief.“


Verzicht auf den Mitwirkungsanteil?

UV Diabetis MitwirkungVerzichtet der Versicherer auf den Mitwirkungsanteil bis zu 100% bzw. auf die Anrechnung von Vorerkrankungen und Gebrechen?

 

Im Fall einer Invalidität werden Vorerkrankungen oder Gebrechen bei der Bestimmung über die Höhe des Invaliditätsgrades berücksichtigt. So können eventuelle Leistungszahlungen um den Anteil gekürzt werden, wenn der Mitwirkungsanteil -in der Regel- mindestens 25 Prozent beträgt. Der "Mitwirkungsanteil" ist verantwortlich für die überwiegenden Leistungsablehnungen und steht dabei an erster Stelle bei Rechtstreitigkeiten.

Besonders in älteren Tarifen wird statt einer prozentualen Kürzung der Versicherungssumme/Leistung der Grad der Invalidität (überwiegend z.B. in der AUB 2008) gekürzt. Bei Unfallrenten kann es sogar zur Leistungsfreiheit führen. Es ist also wichtig, dass der Versicherer auf einen Mitwirkungsanteil bis zu 100% verzichtet. Das bedeutet, dass Vorerkrankungen oder Gebrechen nur bei einer 100'tigen Mitwirkung berücksichtigt werden.

Was ist Krankheit und was ist ein Gebrechen?
Eine Vorinvalidität umfasst alle dauernde Funktionseinbußen, z.B. durch Krankheiten, Gebrechen und früheren Unfälle (altersbedingte Veränderungen zählen nicht dazu). Gutachter berücksichtigen zudem alle Zustände, die über das normale Ausmaß einer altersbedingten Degeneration gehen und werden in Form von eines Mitwirkungsfaktor (in Prozent) abgezogen (z.B. bei Arthrosen mit höheren Verschleiß, Wirbelgleiten, Meniskusdegenerationen, insulinpflichtige Diabetes, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteoporose, Knörpelschäden, etc.). Eine Kürzung kommt also immer dann zustande, wenn die Vorinvalidität einen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall hat.

Eine Krankheit ist der regelwidrige Körperzustand, der eine ärztliche Behandlung erfordert. Gebrechen sind dauernde abnorme Gesundheitszustände, die eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen zu mindestens teilweise nicht mehr zulassen (OLG Hamm VersR 06,1394). Altersgerechte Verschleißerkrankungen begründen, auch wenn sie noch so schwerwiegend sind, weder eine Krankheit noch ein Gebrechen. Somit besteht ein uneingeschränkter Leistungsanspruch bei altersbedingtem typischem, normalem Verschleißzustand, aber nicht wenn Krankheiten oder Gebrechen bestehen. Dieser Aspekt enthält also ein hohes Streitpotential. Der Versicherer sollte somit mind. auf 70% besser bis zu 100% auf die Anrechnung von Vorerkrankungen verzichten (der sogenannte "Mitwirkungsanteil").

Neben dem Mitwirkungsanteil gibt es aber weitere wichtige Merkmale in diesem Zusammenhang, z.B. wenn prozentual eine Krankheit oder Gebrechen angerechnet wird, reduzieren die meisten Versicherer den Invaliditätsgrad was enorme Nachteile haben kann, insbesondere bei versicherten Unfallrenten. Wesentlich besser und verbraucherfreundlicher sind Regelungen, die statt dem Invaliditätsgrad die Versicherungssumme prozentual kürzen.


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