Vorsicht vor falscher BU-Werbung - Berufsgruppenänderung während der Vertragslaufzeit?!

„besser immer, schlechter nimmer“ oder „schlechter immer, besser nimmer“?


Ist es möglich die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund eines Berufs- oder Tätigkeitswechsel umzustellen? Es kommt immer häufiger vor, dass bei einem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung es wichtig erscheint, auf eine Bedingungsklausel wert zu legen, dass bei einer künftigen Änderung der beruflichen Tätigkeite auch Änderung in eine günstigere Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsprüfung erlaubt, da es zu einer geringeren Prämie führen kann.


Einige Versicherer werben mit den verführerischen Vorteilen, dass bei einer künftigen beruflichen Berufsgruppenveränderung diese dann ohne erneute Gesundheitsfragen in eine dann bessere Berufsgruppe eingestuft werde, nach dem Motto „besser immer, schlechter nimmer“. Das erscheint sinnvoll, aber ist mit Vorsicht zu betrachten.

Richtig ist, dass einige Versicherer eine sogenannte „Günstiger Einstufung“ prüfen und im Einzelfall dann auch eine bessere Einstellung vornehmen können. So soll nach telefonsicher Auskunft beispielsweise die Alte Leipziger Versicherung recht kulant reagieren, aber auch bei der LV 1871 oder SwissLife wurden bereits nach deren Aussagen „Günstigereinstufungen“ vorgenommen. Bei einigen Versicherern soll es auch davon abhängig sein, wie viele andere Verträge der Kunde beim Versicherer noch hat und sein Gesamtrisiko positiv aussieht. Das ist soweit auch legitim und einfach kaufmännisch zu betrachten. Es gibt jedoch auch Versicherer, die auf Ihren Prospekten mit einem Berufsgruppenwechsel werben, jedoch in den Bedingungen nichts enthalten und zu finden ist. Alle diese Beispiele stellen jedoch keinen Rechtsanspruch dar, sondern es handelt sich um eine „Kann-Bestimmung“.

Vermittler oder Versicherer sind mit Vorsicht zu genießen, wenn diese damit werben und es nicht in den Vertragsbedingungen oder als Zusatzklausel enthalten ist. Sie sollten bei solchen Werbeaussagen sehr vorsichtig sein. Sonst wird schnell aus dem Motto eher ein: „schlechter immer, besser nimmer“.

Besonders besteht die Gefahr, wenn die Ertragskraft eines Unternehmens, die Geschäftspolitik, einzelne Führungspersonen sich ändern, oder das Unternehmen durch ein anderen Versicherer übernommen wird. Die Folgen könnten sein, dass keine weiteren Prüfungen auf eine „Günstigereinstufung“ mehr praktiziert wird. Auf „Wort & Vertrauen“ ist in der Versicherungswirtschaft nicht verlass. Es ist wichtig was geschrieben ist!

Wer jedoch eine bestehende BU-Police hat, kann natürlich bei seinem Versicherer nachfragen, ob diese eine „Günstigereinstufung“ prüft und vornimmt, um so für seinen Vertrag eine bessere Berufsgruppeneinstufung eventuell zu erhalten. Prämienersparnisse bis zu 50% sind denkbar, besonders wenn beispielsweise ein Maurer nun kaufmännisch tätig ist. Ihrem Versicherer müssen Sie Ihre Versicherungsscheinnummer und einen Nachweis über die aktuelle Tätigkeit vorlegen.


Gute Beispiele:

Aber es gibt auch einige wenige Versicherer die bereits in ihren Vertragsbedingungen eine künftige Besserstellung der Berufsgruppe festgeschrieben haben und somit eine Änderung ermöglichen. So hat die VPV Versicherung mit dem Tarif  07.2012 eine sehr weitgehende Regel enthalten (Voraussetzungen sind jedoch zu beachten). Aber auch Versicherer wie die Condor bieten z.B. für Schüler eine Klausel an, die eine spätere Besserstellung der Berufsgruppe ohne erneute Gesundheitsfragen ermöglicht. Aber beachten Sie, nicht alleine eine Klausel macht die Wertigkeit einer Berufsunfähigkeits-Versicherung aus, so kann u.U. auch ein Vertragswerk ohne „Günstigereinstufung“ je nach Zielgruppe besser sein.

Nutzen Sie für bestehende Verträge das QualitätsCheck Gutachten, für nur 75 Euro (zzgl. Steuer, Stand 01.2013 - Preisänderungen vorbehalten) erhalten Sie eine Wertanalyse zu Ihrer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung (ca. 40 bis 60 Seiten), eine telefonische Beratung, sowie die Prüfung ob eine eventuelle vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung vorliegen könnte und eine Berufsfruppen-Günstigerprüfung.

Formular zur Prüfung der Berufsgruppeneinstufung

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