Was bedeutet Eigenbewegung in der privaten Unfallversicherung?

Laut den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungenbedingungen AUB) ist der Unfallbegriff im Allgemeinen wie folgt sinngemäß definiert: als ein "plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet".

Unfälle sind meistens plötzlich und unfreiwillig, jedoch nicht immer ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Beispiele:

1. Ein Bänderriss, den man sich beim Tennisspiel durch eine falsche Bewegung zugezogen hat. Siehe auch Kraftanstrangung für geübte Tennisspieler, es besteht kein Versicherungsschutz:

2. Oder beim Fußballspielen stürzt ein Spieler (Beispiel: Stiftung Warentest (04/2004), betroffen: Armin Keller) und schießt im Liegen noch den Ball. Dabei verletzt er sich das rechte Knie mit den Folgen eines Meniskusriss. Trotz OP und Krankengymnastik bestand keine volle Heilung. Aus Sicht des Versicherers liegt kein Unfall vor, da der Spieler die Verletzung durch eine ungeschickte Eigenbewegung erlitten hat. Auszug aus Stiftung Warentest:

„Der 16-jährige Armin Keller* stürzte beim Fußballspielen und schoss noch im Liegen den Ball. Dabei verletzte er sich das rechte Knie: Meniskusriss, zwei Operationen. Noch heute, zehn Monate nach dem Unfall, kann er das Bein nicht richtig belasten und muss regelmäßig zur Krankengymnastik. Die Versicherungsgesellschaft VPV, bei der Armin Keller und seine Eltern Unfallversicherungen abgeschlossen haben, lehnte es sofort ab, zu zahlen. Aus ihrer Sicht liege kein Unfall vor. Armin Keller habe die Verletzung durch eine ungeschickte Eigenbewegung erlitten. Nach den Bedingungen der Versicherer liegt aber nur dann ein Unfall vor, wenn jemand durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet. Trifft nur ein Punkt dieser Definition nicht zu, wird es schwierig.“ 
Mehr zu lesen unter: https://www.test.de/Unfallversicherung-Wer-den-Schaden-hat-1164789-2164789/
3. Die versicherte Person stürzt beim Ausweichen einer Pfütze um, mit den Folgen eines Sehnenrisses und einer bleibenden Gesundheitsschädigung.

4. Die Verletzung eines Fußgelenkes durch Umknicken beim Aussteigen aus dem Auto.

Es ist also danach gefragt ob Versicherungsschutz gewährleistet wird, wenn durch eine willensgesteuerte Eigenbewegung eine folgende Invalidität verursacht wird. Die Mitversicherung der Eigenbewegung ist sehr wichtig, da an zweiter Stelle aller Leistungsablehnungen Unfallursachen ohne eine zusätzliche Kraftanstrengung durch Eigenbewegungen sind.

Hinweis:
In der Regel sehen die Unfallbedingungen auch bei der Mitversicherung der Eigenbewegung körperliche Teilausschlüsse vor, wie z.B. nur Schäden durch Bauch- oder Unterleibsbrüche, Knochenbrüche, Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule, aber auch Bandscheibe sind nicht im Rahmen der Eigenbewegung oder/und Kraftanstrengung mitversichert. Zu beachten ist, ob und inwieweit eine Mitursächlichkeit (siehe „Mitwirkungsanteil“) noch zu berücksichtigen sind, bzw. ausschließlich der Beweis der Ursächlichkeit bei der Feststellung einer Leistungspflicht maßgebend ist.

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