Keine erhöhte Kraftanstrengung beim Tennisspielen für geübte Tennisspieler

Unfallversicherung für Tennisspieler:  Tennisspieler sind eventuell nur bedingt versichert

Sachverhalt
Die versicherte Person hat eine Unfallversicherung (GUB 2005-04/05), wonach auch die erhöhte Kraftanstrengung als Unfall gilt. Es besteht somit auch Versicherungsschutz wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen, oder ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder gerissen werden.

Die versicherte Person hatte jedoch bereits eine Teilruptur der Rotatorenmanschette der rechten Schulter. Trotz der festgestellten Erkrankung hatte die versicherte Person an einem Tennismatch teilgenommen. Durch einen Rückhandschlag wurde eine komplette Ruptur der Rotatorenmanschette verursacht, so dass die rechte Schulter dauerhaft geschädigt bleibt und nicht mehr voll belastbar ist.

Der Versicherer lehnte trotz Mitversicherung der Kraftanstrengung die Leistung ab – zu Recht? Mit der Entscheidung des Gerichts wurde dem Versicherer Recht gegeben (LG Potstdam 07.02.2014, 4 0 240/13).

Erklärung:
1. Für die Beurteilung ist die körperliche Konstitution der versicherten Person maßgebend und wird im Verhältnis zum Kraftaufwand bewertet. Dabei muss der Kraftaufwand dem Maß für die Bewegung deutlich übersteigen, wie es üblicherweise wäre. Für Sportler/Spieler die geübt sind und regelmäßig ihr Hobby oder Beruf ausüben, ist mit einer gleichbleibenden Kraftanstrengung verbunden und erfüllt nicht die Bedingung einer erhöhten Kraftanstrengung. Ob diese Regelung/Klausel auch dem § 307 BGB nach „Treu und Glauben“ entspricht, wahrscheinlich. Es kommt also auf die individuelle Situation einer versicherten Person an und dessen körperlichen Konstitution im Verhältnis zum Kraftaufkommen.

2. In diesem Fall hatte der Versicherer zudem angemerkt, dass die degenerative Vorerkrankung zu 100 Prozent an der Rotatorenmanschettenruptur mitgewirkt hat.

Wichtig:
Sind die Bedingungen klar und unmissverständlich, so spricht nichts gegen die Wirksamkeit der Bedingungen bzw. des Vertrages (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Unklar könnte jedoch sein, wann eine erhöhte Kraftanstrengung vorliegt. Sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, spricht dies gegen eine Wirksamkeit der Klausel. Wäre auch im o.g. Fall eine andere Ursache möglich, z.B. der Aufprall des Tennisballs (vgl. OLG München 10.1.12, 25 U 3980/11)? Zudem muss man erwähnen, dass insbesondere zum Thema erhöhte Kraftanstrengung - anders als der Unfallbegriff (§ 178 Abs.2 VVG) – dieser sehr recht weit gefasst ist und somit sehr viele Auslegungsmöglichkeiten bietet.

§ 178 Abs.2 VVG:
"Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet."

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