Heilbehandlungen - Behandlungsfehler ist kein Unfallschaden


Unfallversicherungsbedingungen sehen i. d. R. vor, dass Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen nicht versichert sind.


Sachverhalt:
Aufgrund plötzlich aufgetretener Brustschmerzen musste die versicherte Person sich im Krankenhaus operieren lassen, da eine Dissektion der thorakalen Aorta festgestellt wurde. Bei der Einsetzung einer Stentprothese wurde die Aterie verletzt, was zur Folge hatte das ein Bypass gelegt werden musste. Durch Wundheilstörungen und wiederholten Bypass-Verschlüssen mit schweren Durchblutungsstörungen musste das Bein amputiert werden.

 

Eine Leistung wurde nicht gewährt – zu Recht?

1. Richtig ist, dass ein Unfallereignis vorliegt nach § 178 Abs.2 VVG:

"Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheits-schädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet."

2. Aufgrund der Ausschluss-Klausel, dass Gesundheitsschäden in Folge einer Heilmaßnahme nicht mitversichert sind, muss der Versicherer nicht leisten. Der operative Eingriff um eine Stentprothese zu setzen ist eine Heilmaßnahme.

Hinweis:
Würde es zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall sich nur um einen zufälligen Zusammenhang handeln und hätte das Ereignis sich auch im täglichen Leben ergeben können, würde der Ausschluss keine Gültigkeit haben, der Versicherer müsste leisten. (Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, Ziff. 5 AUB 2010, Rn. 82; BGH NJW 89, 1546; OLG Celle VersR 10, 803; OLG Stuttgart VersR 07, 786; OLG Saarbrücken VersR 97, 956).

Da die Klausel keine Differenzierungen zulässt, würde dass jegliche Heilbehandlungen betreffen. Es geht also immer um das Ereignis, das die erste Gesundheitsschädigung ausgelöst hat und muss laut § 178 Abs.2 VVG immer ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis sein. Es sind also köperinnere Vorgänge vom Unfallbegriff laut § 178 VVG ausgeschlossen.

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