Kein Unfallschutz bei vorsätzlichem Verwenden von Feuerwerkskörper

 

In der Regel sehen alle Unfallversicherungsbedingungen einen Ausschluss vor, wenn die Unfallfolgen durch den Versicherungsnehmer aus einer vorsätzlichen Straftat resultieren. So hat ein Versicherungsnehmer bei einem Eishockeyspiels die Explosion einer Kugelbombe (61g, war ein zugelassener pyrotechnischer Feuerwerkskörper) verursacht, so dass beide Hände abgerissen wurden. Er begehrte nun Leistungen aus einer bestehenden Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung. Diese wurde jedoch nicht gewährt (OLG Saarbrücken 25.6.14, 5 U 83/13).


Zwar ist aufgrund der schweren Verletzung ein Versicherungsfall eingetreten, aber aufgrund der Ausschlussklauseln besteht Leistungsfreiheit. Durch das Zünden der Kugelbombe hat der Versicherungsnehmer fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet (§308 Abs.1 und Abs. 5 StGB), was im Sinne der Rechtsprechung ein vorsätzliches Handeln bedeutet.

Eine Straftat richtet sich nach dem deutschen (Haupt- und Neben-) Strafrecht, was sich unterteilt in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB, siehe auch Dörner in: MünchKommVVG, 2011, § 178 Rn. 134). So ist Vorsatz der Wille - zumindest im Sinne eines billigenden Inkaufnehmens -zur Verwirklichung des Straftatbestands in Kenntnis aller relevanten objekti¬ven Umstände (siehe Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, §15 Rn. 15). Da die versicherte Person billigend in Kauf nahm, das Leib oder Leben auch anderer Personen zu gefährden, handelt es sich um eine vorsätzliche Straftat und nicht um ein grob fahrlässiges Handeln.

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